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435.141 CH-SO

§ 24 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 3. Bauen a) Standort

Juraschutz
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§ 24 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 3. Bauen a) Standort

1. Bauten in der Juraschutzzone haben in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.

2. Exponierte Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen sind zu vermeiden.

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