435.141
CH-SO
§ 24 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 3. Bauen a) Standort
Juraschutz
§ 24 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 3. Bauen a) Standort
1. Bauten in der Juraschutzzone haben in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.
2. Exponierte Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen sind zu vermeiden.