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435.141 CH-SO

§ 23 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 2. Abgrenzung

Juraschutz
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§ 23 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 2. Abgrenzung

1. Die Abgrenzung der Juraschutzzone ergibt sich aus dem Kantonalen Richtplan.

2. Der Richtplan ist wegleitend für die Nutzungspläne der Gemeinden. Seine Vorschriften geben zusammen mit den nachstehenden Bestimmungen (§§ 24-26) den zuständigen Behörden Kriterien für die Behandlung der Baugesuche.

3. Weicht ein Nutzungsplan nur geringfügig von der Juraschutzzone ab, passt der Regierungsrat diese mit dem Genehmigungsbeschluss des Nutzungsplanes entsprechend an.

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