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435.141 CH-SO

§ 22 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 1. Zweck

Juraschutz
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§ 22 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 1. Zweck

1. Die Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart.

2. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie auch Landwirtschafts- und Erholungsgebiet.

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