435.141
CH-SO
§ 21 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 4. Strukturverbesserungen
Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 21 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 4. Strukturverbesserungen
1. Bei Strukturverbesserungen, vorab bei Güterregulierungen, sind im Rahmen der Unternehmen einerseits Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessene Ersatzmassnahmen zu erbringen und andererseits angemessene ökologische Ausgleichsflächen zu schaffen und langfristig sicherzustellen.