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435.141 CH-SO

§ 21 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 4. Strukturverbesserungen

Allgemeine Schutzbestimmungen
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§ 21 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 4. Strukturverbesserungen

1. Bei Strukturverbesserungen, vorab bei Güterregulierungen, sind im Rahmen der Unternehmen einerseits Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessene Ersatzmassnahmen zu erbringen und andererseits angemessene ökologische Ausgleichsflächen zu schaffen und langfristig sicherzustellen.

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