435.141
CH-SO
§ 2 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - B. Förderung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · B. Förderung
1. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes insbesondere auf der Grundlage von Inventaren sowie Naturkonzepten durch Beiträge an die Durchführung freiwilliger Massnahmen, durch Publikationen, durch den Unterricht in der Schule und auf andere geeignete Weise.