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435.141 CH-SO

§ 2 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - B. Förderung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · B. Förderung

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes insbesondere auf der Grundlage von Inventaren sowie Naturkonzepten durch Beiträge an die Durchführung freiwilliger Massnahmen, durch Publikationen, durch den Unterricht in der Schule und auf andere geeignete Weise.

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