435.141
CH-SO
§ 19 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 2. Waldränder
Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 19 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 2. Waldränder
1. Die Waldränder sind im Rahmen der Nutzungsplanung vor Überbauung zu schützen.
2. Die Begradigung von Waldrändern ist mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes nur zulässig, wenn die land- und forstwirtschaftlichen Interessen die Interessen des Natur- und Heimatschutzes überwiegen.
3. Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten.