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435.141 CH-SO

§ 19 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 2. Waldränder

Allgemeine Schutzbestimmungen
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§ 19 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 2. Waldränder

1. Die Waldränder sind im Rahmen der Nutzungsplanung vor Überbauung zu schützen.

2. Die Begradigung von Waldrändern ist mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes nur zulässig, wenn die land- und forstwirtschaftlichen Interessen die Interessen des Natur- und Heimatschutzes überwiegen.

3. Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten.

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