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435.141 CH-SO

§ 18 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - c) Rekultivierung

Allgemeine Schutzbestimmungen
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§ 18 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · c) Rekultivierung

1. Die Errichtung und Erweiterung von Steinbrüchen, Kiesgruben und andern Materialentnahmestellen sowie Deponien darf nur bewilligt werden, wenn durch Bedingungen und Auflagen die Endgestaltung des Geländes sichergestellt ist.

2. Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass das Gelände in kleinen Etappen abgebaut oder aufgefüllt und möglichst rasch instandgestellt wird.

3. Bei der Gestaltung des Geländes sind angemessene ökologische Ersatzmassnahmen und Massnahmen des ökologischen Ausgleichs zu schaffen und langfristig sicherzustellen.

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