435.141
CH-SO
§ 17 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - b) Terrainveränderungen in schützenswerten Gebieten
Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 17 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · b) Terrainveränderungen in schützenswerten Gebieten
1. Terrainveränderungen sind unzulässig, wenn dadurch wertvolle Biotope wie Tümpel, Trockenstandorte, Sumpfgebiete, Hecken und dergleichen vernichtet würden, die den Tieren und Pflanzen als Lebensraum dienen.
2. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes nur möglich, wenn übergeordnete öffentliche Interessen die Terrainveränderungen unbedingt erfordern. In diesem Fall ist geeigneter Ersatz zu schaffen.