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§ 16 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 1. Bauliche Anlagen a) Grundsatz

Allgemeine Schutzbestimmungen
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§ 16 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 1. Bauliche Anlagen a) Grundsatz

1. Bauliche Anlagen wie Strassen- und Wegebauten, Bachverbauungen, Kiesgruben, Steinbrüche und Deponien haben auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen und dürfen es nicht verunstalten.

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