435.141
CH-SO
§ 14 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - H. Inventar
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · H. Inventar
1. Das Bau- und Justizdepartement führt über sämtliche Schutzgebiete und Schutzverfügungen von Kanton und Gemeinden ein Verzeichnis.
2. Die Gemeinden haben dem Bau- und Justizdepartement von allen Schutzmassnahmen Kenntnis zu geben.