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435.141 CH-SO

§ 14 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - H. Inventar

Allgemeine Bestimmungen
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§ 14 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · H. Inventar

1. Das Bau- und Justizdepartement führt über sämtliche Schutzgebiete und Schutzverfügungen von Kanton und Gemeinden ein Verzeichnis.

2. Die Gemeinden haben dem Bau- und Justizdepartement von allen Schutzmassnahmen Kenntnis zu geben.

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