435.141
CH-SO
§ 13 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - G. Interessenabwägung
Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · G. Interessenabwägung
1. In Fällen, in welchen zusammen mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes auch andere Interessen abzuwägen sind, ist die Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.