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435.141 CH-SO

§ 13 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - G. Interessenabwägung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · G. Interessenabwägung

1. In Fällen, in welchen zusammen mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes auch andere Interessen abzuwägen sind, ist die Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

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