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435.141 CH-SO

§ 12 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - d) provisorischer Schutz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 12 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · d) provisorischer Schutz

1. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die verfügende Behörde eine provisorische Schutzverfügung erlassen, die sofort in Kraft tritt und bis zum Inkrafttreten der definitiven Verfügung, längstens aber während eines Jahres gilt.

2. Soweit es der Zweck der Verfügung erlaubt, sind die Betroffenen vor deren Erlass anzuhören.

3. Die Schutzmassnahmen sind soweit zu umschreiben und zu begründen, als es für den sofortigen Schutz notwendig ist.

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