435.141
CH-SO
§ 11 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - c) Inhalt
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · c) Inhalt
1. Die Schutzverfügung hat zu enthalten
a) das Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls geschützten Umgebung;
b) die genaue Umschreibung der Schutzmassnahmen.
2. Die Schutzmassnahmen können namentlich in Bau-, Abbruch- oder Veränderungsverboten, in Gestaltungsvorschriften, in Nutzungsbeschränkungen, in Nutzungsvorschriften und in Leistungspflichten der Grundeigentümer bestehen.
3. Wo es geboten erscheint, ist die Schutzverfügung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.