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435.141 CH-SO

§ 11 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - c) Inhalt

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · c) Inhalt

1. Die Schutzverfügung hat zu enthalten

a) das Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls geschützten Umgebung;

b) die genaue Umschreibung der Schutzmassnahmen.

2. Die Schutzmassnahmen können namentlich in Bau-, Abbruch- oder Veränderungsverboten, in Gestaltungsvorschriften, in Nutzungsbeschränkungen, in Nutzungsvorschriften und in Leistungspflichten der Grundeigentümer bestehen.

3. Wo es geboten erscheint, ist die Schutzverfügung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

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