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435.141 CH-SO

§ 10 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - b) Eröffnung und Rechtsmittel

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · b) Eröffnung und Rechtsmittel

1. Die Schutzverfügung ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Berührt die Verfügung einen grösseren Interessentenkreis, so ist sie überdies im Amtsblatt und im Publikationsorgan der betreffenden Gemeinde zu publizieren.

2. Schutzverfügungen des Gemeinderates sind mit der Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wonach innert 10 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden kann.

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