Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.141 CH-SO

§ 1 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - A. Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · A. Zweck

1. Diese Verordnung vollzieht die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes über den Natur- und Heimatschutz.

2. Vorbehalten bleiben die Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler, die Gewässerschutz-, Wasserrechts- und Schifffahrtsgesetzgebung, die Bestimmungen über Pflanzen- und Tierschutz und die Gesetzgebung über die Jagd und Fischerei, den Umweltschutz, die Landwirtschaft und den Wald.

A. Zweck § 2 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →