§ 7 Statuten der Stiftung der Zentralbibliothek Solothurn - Aufgaben und Zuständigkeiten des Stiftungsrates
§ 7 Statuten der Stiftung der Zentralbibliothek Solothurn · Aufgaben und Zuständigkeiten des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat übt die Funktion einer Bibliothekskommission aus. Er leitet und verwaltet die Stiftung. Er besitzt alle Befugnisse, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem andern Organ zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere
a)* Verabschiedung des Budgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes zuhanden der zuständigen Behörden im Kanton Solothurn, in der Einwohnergemeinde Solothurn sowie in Regionsgemeinden, mit denen die Zentralbibliothek Leistungsverträge abgeschlossen hat;
b) Beschluss über den Finanzplan;
bbis)* Festlegung des auf dem Verhandlungsweg zu erzielenden finanziellen Verteilschlüssels zwischen dem Kanton Solothurn, der Einwohnergemeinde Solothurn und den Regionsgemeinden;
c) Verwendung von Zuwendungen der Stifter und Dritter;
d) Zustimmung zu Auflagen, Bedingungen oder Wünschen, welche mit Zuwendungen verbunden sind;
e) Verwaltung und Verwendung von Fonds;
f) Wahl oder Anstellung des Direktors bzw. der Direktorin, des Vizedirektors bzw. der Vizedirektorin, der Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterinnen und des wissenschaftlichen Personals;
g) Schaffung neuer und Aufhebung bestehender Stellen;
h) Festsetzung des Anstellungsverhältnisses des Bibliothekspersonals;
i) Bestimmung der Zeichnungsberechtigung;
k) Übernahme neuer Aufgaben, insbesondere die Angliederung neuer Sammlungsgegenstände, sei es infolge Übertragung durch die Stifter oder aus eigenem Antrieb unter Zustimmung der Stifter;
l) Genehmigung des vom Direktor bzw. von der Direktorin abgeschlossenen Depositumsvertrages über das Stadtarchiv Solothurn;
m) Vorbereitung des Stiftungsreglementes;
n) Erlass der Benützungsordnung und der erforderlichen Reglemente;
o) Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen und Entscheidungen der Direktion.