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§ 12 Statuten der Stiftung der Zentralbibliothek Solothurn - Heimfall

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§ 12 Statuten der Stiftung der Zentralbibliothek Solothurn · Heimfall

1. Wird die Stiftung bis Ende des Jahres 2050 aufgehoben oder ihr Zweck geändert, fällt das Stiftungsgut dem Kanton und der Einwohnergemeinde Solothurn im Verhältnis 2/3 und 1/3 zu. Im Falle der Aufhebung oder Zweckänderung ab dem Jahre 2051 fällt das Stiftungsgut dem Kanton und der Einwohnergemeinde Solothurn im Verhältnis 3/4 und 1/4 zu. Das Sammlungsgut sollte jeweils möglichst einem ähnlichen Zweck zugeführt werden, wobei auch die eingebrachten Leistungen der Regionsgemeinden zu berücksichtigen sind.

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