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Name, Rechtsform, Sitz

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

1. Die Zentralbibliothek Solothurn ist eine durch Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 1929 errichtete öffentlich-rechtliche Stiftung.

2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Solothurn.

1. Die Zentralbibliothek ist eine der Öffentlichkeit zugängliche Studien- und Bildungsbibliothek für die Stadt, die Regionsgemeinden und den Kanton Solothurn.

1. Die Zentralbibliothek soll durch Sammlung, Erschliessung, Erhaltung und Vermittlung von Büchern, Zeitschriften und verwandten Sammlungsgegenständen sowie von anderen Medien die allgemeine Information sicherstellen, sowie die wissenschaftliche Tätigkeit, die Weiterbildung und Unterhaltung fördern.

2. Das solothurnische Schrifttum (Solodorensia) soll möglichst vollständig gesammelt werden, solothurnisches Bild- und Tonmaterial soweit möglich.

1. Die Zentralbibliothek erfüllt ihren Zweck durch

a) Zurverfügungstellen von Lese- und Arbeitsplätzen;

b) Ausleihe der Bestände gemäss Benützungsordnung;

c) Vermittlung von Literatur im interbibliothekarischen Leihverkehr;

d) Führung der notwendigen Kataloge;

e) Erteilen von Auskünften;

f) Ausstellungen;

g) Publikationen.

1. Organe der Stiftung sind

a) der Stiftungsrat;

b) die Kontrollstelle.

1. Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus

a)* zwei vom Regierungsrat des Kantons Solothurn gewählten Mitgliedern;

b)* zwei vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Solothurn gewählten Mitgliedern;

c)* zwei von den Regionsgemeinden, mit denen die Zentralbibliothek Leistungsverträge abgeschlossen hat, bestimmten Mitgliedern.

2. Der Regierungsrat wählt den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Der Stiftungsrat konstituiert sich ansonsten selbst.

3. Bei Stimmengleichheit übt der Präsident bzw. die Präsidentin den Stichentscheid aus.

4. Der Direktor bzw. die Direktorin der Zentralbibliothek nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.

5. Der Stiftungsrat kann Privaten, welche namhafte Beiträge geleistet haben, das Recht einräumen, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.

1. Der Stiftungsrat übt die Funktion einer Bibliothekskommission aus. Er leitet und verwaltet die Stiftung. Er besitzt alle Befugnisse, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem andern Organ zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere

a)* Verabschiedung des Budgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes zuhanden der zuständigen Behörden im Kanton Solothurn, in der Einwohnergemeinde Solothurn sowie in Regionsgemeinden, mit denen die Zentralbibliothek Leistungsverträge abgeschlossen hat;

b) Beschluss über den Finanzplan;

bbis)* Festlegung des auf dem Verhandlungsweg zu erzielenden finanziellen Verteilschlüssels zwischen dem Kanton Solothurn, der Einwohnergemeinde Solothurn und den Regionsgemeinden;

c) Verwendung von Zuwendungen der Stifter und Dritter;

d) Zustimmung zu Auflagen, Bedingungen oder Wünschen, welche mit Zuwendungen verbunden sind;

e) Verwaltung und Verwendung von Fonds;

f) Wahl oder Anstellung des Direktors bzw. der Direktorin, des Vizedirektors bzw. der Vizedirektorin, der Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterinnen und des wissenschaftlichen Personals;

g) Schaffung neuer und Aufhebung bestehender Stellen;

h) Festsetzung des Anstellungsverhältnisses des Bibliothekspersonals;

i) Bestimmung der Zeichnungsberechtigung;

k) Übernahme neuer Aufgaben, insbesondere die Angliederung neuer Sammlungsgegenstände, sei es infolge Übertragung durch die Stifter oder aus eigenem Antrieb unter Zustimmung der Stifter;

l) Genehmigung des vom Direktor bzw. von der Direktorin abgeschlossenen Depositumsvertrages über das Stadtarchiv Solothurn;

m) Vorbereitung des Stiftungsreglementes;

n) Erlass der Benützungsordnung und der erforderlichen Reglemente;

o) Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen und Entscheidungen der Direktion.

1. Der Stiftungsrat steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und des Gemeinderates von Solothurn sowie der Gemeinderäte der Regionsgemeinden, mit denen die Zentralbibliothek Leistungsverträge abgeschlossen hat. Er hat diesen Behörden jährlich Budget, Rechnung und Geschäftsbericht vorzulegen.

2. ...

1. Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

1. Das Stiftungsvermögen besteht aus

a) den in § 1 des Vertrages vom 7. April/12. Mai 1931 zwischen dem Kanton und der Stadt Solothurn erwähnten Vermögenswerten, nämlich den Beständen der ehemaligen Kantons-, Professoren- und Studentenbibliothek und allfälliger anderer aus dem Kanton Solothurn aufzunehmender Bibliotheken sowie aus den Beständen der ehemaligen Stadtbibliothek;

b) den Neuanschaffungen;

c) allfälligen Fonds;

d) den einmaligen Investitionsbeiträgen von Kanton und Stadt Solothurn sowie der umliegenden Gemeinden;

e) den jährlichen Betriebsbeiträgen von Kanton und Stadt Solothurn sowie der umliegenden Gemeinden;

f) den Zuwendungen von privaten (natürlichen oder juristischen) Personen;

g) den Erträgen aus dem Betrieb der Bibliothek;

h) den bestehenden Bibliotheksgebäuden und -einrichtungen.

1. Wird die Stiftung bis Ende des Jahres 2050 aufgehoben oder ihr Zweck geändert, fällt das Stiftungsgut dem Kanton und der Einwohnergemeinde Solothurn im Verhältnis 2/3 und 1/3 zu. Im Falle der Aufhebung oder Zweckänderung ab dem Jahre 2051 fällt das Stiftungsgut dem Kanton und der Einwohnergemeinde Solothurn im Verhältnis 3/4 und 1/4 zu. Das Sammlungsgut sollte jeweils möglichst einem ähnlichen Zweck zugeführt werden, wobei auch die eingebrachten Leistungen der Regionsgemeinden zu berücksichtigen sind.

1. Für Verbindlichkeiten der Stiftung haftet nur deren Vermögen.

1. Die Betriebsmittel bestehen aus

a)* den jährlichen Beiträgen des Kantons Solothurn, der Einwohnergemeinde Solothurn und der Regionsgemeinden;

b) den Erträgen allfälliger Fonds;

c) Beiträgen von Privaten und juristischen Personen;

d) den Einnahmen aus dem Benutzungsdienst;

e) anderen Einnahmen.

2. Die Zentralbibliothek schliesst mit dem Kanton Solothurn, der Einwohnergemeinde Solothurn und den Regionsgemeinden Leistungsverträge über mehrere Jahre ab.

1. Für das Personal gilt ausschliesslich das kantonale Dienst- und Besoldungsrecht. Das Personal wird einheitlich öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich angestellt. Über die Art der Anstellung entscheidet der Stiftungsrat.

2. Das Personal ist bezüglich Versicherungen in jedem Fall dem Verwaltungspersonal gleichzustellen und in die Pensionskasse des Kantons aufzunehmen.

1. Die Zentralbibliothek kann für ihre Leistungen Gebühren erheben und Sicherheitsleistungen verlangen.

2. Der Stiftungsrat bestimmt den Gegenstand und die Höhe der Gebühren sowie den Umfang der Sicherheitsleistung.

1. Nähere Bestimmungen der Stiftung werden in einem Stiftungsreglement umschrieben, das vom Stiftungsrat zu erlassen ist und für seine Verbindlichkeit der Zustimmung von Kanton und Einwohnergemeinde Solothurn bedarf.

1. Die vorliegenden Statuten können durch übereinstimmende Beschlüsse des Regierungsrates und des Gemeinderates von Solothurn geändert werden.

1. Die mit Beschluss der Zentralbibliothekskommission vom 27. März 1931 erlassenen Statuten der Stiftung Zentralbibliothek werden hiermit aufgehoben.

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