434.311
CH-SO
§ 4 Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung für die Zentralbibliothek Solothurn
§ 4 Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung für die Zentralbibliothek Solothurn
1. Der Beschluss über die Eigentumsübertragung sämtlicher Bestände der Stadtbibliothek an die öffentlich-rechtliche Stiftung ist durch die Einwohnergemeindeversammlung Solothurn zu fassen.