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431.117 CH-SO

§ 7 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten - 6. Inkrafttreten

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§ 7 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten · 6. Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

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