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§ 6 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten - 5. Ausschmückungskredit

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§ 6 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten · 5. Ausschmückungskredit

1. Über die Verwendung des Ausschmückungskredites stellt das Bau- und Justizdepartement dem Regierungsrat Antrag. Die Kommission nach § 5 und die Benützer der Baute sind vorgängig anzuhören.

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