431.117
CH-SO
§ 6 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten - 5. Ausschmückungskredit
§ 6 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten · 5. Ausschmückungskredit
1. Über die Verwendung des Ausschmückungskredites stellt das Bau- und Justizdepartement dem Regierungsrat Antrag. Die Kommission nach § 5 und die Benützer der Baute sind vorgängig anzuhören.