431.117
CH-SO
§ 5 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten - b) Kommission
§ 5 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten · b) Kommission
1. Der Kommission für die Beschaffung der Kunstwerke gehören an
a)* die Fachkommission "Bildende Kunst und Architektur" des Kantonalen Kuratoriums;
b) ein Vertreter des Departementes für Bildung und Kultur;
c) ein Vertreter des Bau- und Justizdepartementes;
d) der bauleitende Architekt;
e) ein Vertreter der Benützer der Baute.
2. Der Regierungsrat kann nach Bedarf weitere Fachleute des Kunstbereichs in die Kommission wählen.
3. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002.