§ 4 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten - 4. Kunstkredit a) Verfahren
§ 4 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten · 4. Kunstkredit a) Verfahren
1. Nach Festlegung des Kredites wählt der Regierungsrat auf Antrag des Departementes für Bildung und Kultur eine Kommission für die Beschaffung der Kunstwerke. Diese ist beauftragt, für die Ausschmückung der Baute ein Konzept auszuarbeiten, das über die Aufteilung des Gesamtkunstkredites und die Gattung, die hauptsächlichen Standorte und andere Grundlagen der zu beschaffenden Kunstwerke Auskunft gibt.
2. Nach Genehmigung des Konzeptes beauftragt der Regierungsrat die Kommission mit der Durchführung. Die Kommission hat einen Schlussbericht zu erstatten, der vom Regierungsrat zu genehmigen ist. Federführend ist das Departement für Bildung und Kultur.
3. Wo es die Umstände rechtfertigen, insbesondere bei kleineren Bauvorhaben, kann der Regierungsrat ein einfacheres Verfahren festlegen.