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431.117 CH-SO

§ 3 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten - 3. Nebenkosten

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§ 3 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten · 3. Nebenkosten

1. Der bauliche Aufwand für die Aufstellung der Kunstwerke, die Wettbewerbskosten und die Entschädigung der Kommission nach § 5 sind dem Kunstkredit zu belasten.

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