431.117
CH-SO
§ 3 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten - 3. Nebenkosten
§ 3 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten · 3. Nebenkosten
1. Der bauliche Aufwand für die Aufstellung der Kunstwerke, die Wettbewerbskosten und die Entschädigung der Kommission nach § 5 sind dem Kunstkredit zu belasten.