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CH-SO
§ 2 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten - 2. Gesamtkunstkredit
§ 2 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten · 2. Gesamtkunstkredit
1. Ein bestimmter Prozentsatz der gesamten Bausumme ist als Gesamtkunstkredit für die künstlerische Ausschmückung zu verwenden.
2. Der Gesamtkunstkredit wird vom Regierungsrat im Einzelfall aufgrund einer von ihm genehmigten Berechnungstabelle festgelegt; er setzt sich zusammen aus dem Kunstkredit und dem Ausschmückungskredit.
3. In der Regel werden 80% des Gesamtkunstkredites dem Kunstkredit und 20% dem Ausschmückungskredit zugeteilt. Der Kunstkredit wird für der Baute zugeordnete Kunstwerke wie Grossplastiken, Wandgemälde, Wandreliefs verwendet und der Ausschmückungskredit für die Raumausschmückung mit Gemälden, Graphiken, Kleinplastiken und dergleichen.