Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
431.117 CH-SO

§ 1 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten - 1. Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten · 1. Grundsatz

1. Neubauten und bestehende Bauten des Kantons, die wesentlich umgebaut werden, sind grundsätzlich mit künstlerischem Schmuck zu versehen.

2. Bauten, die zum überwiegenden Teil vom Kanton finanziert werden, sind den staatlichen Bauten gleichgestellt.

1. Grundsatz § 2 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →