431.117
CH-SO
§ 1 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten - 1. Grundsatz
§ 1 Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten · 1. Grundsatz
1. Neubauten und bestehende Bauten des Kantons, die wesentlich umgebaut werden, sind grundsätzlich mit künstlerischem Schmuck zu versehen.
2. Bauten, die zum überwiegenden Teil vom Kanton finanziert werden, sind den staatlichen Bauten gleichgestellt.