431.115
CH-SO
§ 9 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Förderungsgrundsätze
Grundsätze der Tätigkeiten und der Förderung
§ 9 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Förderungsgrundsätze
1. Es können gefördert werden
a) Kunst- und Kulturschaffende, die im Kanton Solothurn Wohnsitz haben oder einen engen Bezug zum Kanton Solothurn aufweisen;
b) im Bereich der Kunst- und Kultur tätige Institutionen, die ihren Sitz im Kanton Solothurn haben oder zu deren Tätigkeitsgebiet der Kanton Solothurn gehört;
c) Projekte, die in engem Bezug zum Kanton Solothurn stehen.