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431.115 CH-SO

§ 9 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Förderungsgrundsätze

Grundsätze der Tätigkeiten und der Förderung
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§ 9 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Förderungsgrundsätze

1. Es können gefördert werden

a) Kunst- und Kulturschaffende, die im Kanton Solothurn Wohnsitz haben oder einen engen Bezug zum Kanton Solothurn aufweisen;

b) im Bereich der Kunst- und Kultur tätige Institutionen, die ihren Sitz im Kanton Solothurn haben oder zu deren Tätigkeitsgebiet der Kanton Solothurn gehört;

c) Projekte, die in engem Bezug zum Kanton Solothurn stehen.

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