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431.115 CH-SO

§ 8 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - b) einzelne Tätigkeitsbereiche

Grundsätze der Tätigkeiten und der Förderung
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§ 8 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · b) einzelne Tätigkeitsbereiche

1. Das Kuratorium erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch

a) Beurteilung von Gesuchen um Produktions- und Publikationsbeiträge sowie Defizitdeckungsgarantien, Gewährung von Werkjahrbeiträgen, Ausschreibung von Wettbewerben und anderen kulturfördernden Massnahmen.

b) Beratung von Kulturschaffenden und kulturellen Institutionen, Veranstaltern und Veranstalterinnen.

c) Antrag auf Ankauf von Kunstwerken.

d) Mitwirkung bei der Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Kulturaustausches.

2. Das Kuratorium unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Auszeichnung des künstlerischen Schaffens (Auszeichnungspreise).

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