§ 7 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Kuratorium a) Im Allgemeinen
§ 7 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Kuratorium a) Im Allgemeinen
1. Das Kuratorium fördert, unterstützt und vermittelt im Kanton Solothurn zeitgenössisches Kunst- und Kulturschaffen, pflegt die kulturellen Traditionen, den Bereich angewandte Kunst und fördert den kulturellen Austausch unter den Regionen des Kantons. Darüber hinaus fördert es den kulturellen Austausch über die Kantonsgrenzen, indem es in der Arbeitsgruppe für das Begegnungszentrum Waldegg mitwirkt.
2. Es wirkt im Rahmen der Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten vom 4. Juli 1978 bei der Planung der künstlerischen Ausschmückung kantonseigener Bauten und Anlagen mit.
3. Es wirkt bei der Dokumentation über das Kulturschaffen im Kanton mit.
4. Es plant und beantragt die Durchführung von Wettbewerben und kulturfördernden Aktionen und überwacht deren Ausführung.
5. Es informiert und orientiert öffentlich über seine Aktivitäten.