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431.115 CH-SO

§ 6 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Geschäftsstelle

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§ 6 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Geschäftsstelle

1. Die Geschäftsstelle des Kuratoriums wird im zuständigen Amt des Departementes für Bildung und Kultur geführt.

2. Dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin obliegt die ordnungsgemässe, gesetzes- und leistungsvertragskonforme Erledigung aller administrativen Aufgaben des Kuratoriums.

3. In der Regel nimmt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle an Sitzungen des Kuratoriums teil.

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