431.115
CH-SO
§ 6 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Geschäftsstelle
Organe
§ 6 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Geschäftsstelle
1. Die Geschäftsstelle des Kuratoriums wird im zuständigen Amt des Departementes für Bildung und Kultur geführt.
2. Dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin obliegt die ordnungsgemässe, gesetzes- und leistungsvertragskonforme Erledigung aller administrativen Aufgaben des Kuratoriums.
3. In der Regel nimmt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle an Sitzungen des Kuratoriums teil.