Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
431.115 CH-SO

§ 5 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Wahlen

Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Wahlen

1. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Regierungsrat auf Antrag des Leitenden Ausschusses gewählt. Der Regierungsrat bezeichnet auch den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.

2. Die Kuratoriumsmitglieder können den Fachkommissionen während höchstens acht Jahren ununterbrochen angehören. Die maximale Amtsdauer für Mitglieder des Leitenden Ausschusses beträgt ununterbrochen höchstens zwölf Jahre.

3. Die Fachkommissionen konstituieren sich selber.

← § 4 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung Zweck § 6 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →