431.115
CH-SO
§ 5 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Wahlen
Organe
§ 5 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Wahlen
1. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Regierungsrat auf Antrag des Leitenden Ausschusses gewählt. Der Regierungsrat bezeichnet auch den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
2. Die Kuratoriumsmitglieder können den Fachkommissionen während höchstens acht Jahren ununterbrochen angehören. Die maximale Amtsdauer für Mitglieder des Leitenden Ausschusses beträgt ununterbrochen höchstens zwölf Jahre.
3. Die Fachkommissionen konstituieren sich selber.