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CH-SO
§ 4 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Fachkommissionen
Organe
§ 4 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Fachkommissionen
1. Es bestehen Fachkommissionen zu sechs Sachgebieten
a) Bildende Kunst und Architektur;
b) Foto und Film;
c) * Kulturpflege;
d) Literatur;
e) Musik;
f) Theater und Tanz.
2. Die Fachkommissionen setzen sich zusammen aus
a) dem Leiter oder der Leiterin;
b) * zwei bis vier weiteren Mitgliedern.
3. Mindestens ein Mitglied je Fachkommission muss Kunst- beziehungsweise Kulturschaffender oder Kunst- beziehungsweise Kulturschaffende sein.
4. Die Fachkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Leiter oder die Leiterin den Stichentscheid.