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431.115 CH-SO

§ 3 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Leitender Ausschuss

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§ 3 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Leitender Ausschuss

1. Der Leitende Ausschuss setzt sich zusammen aus

a) dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kuratoriums;

b) dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Kuratoriums;

c) den Leitern oder Leiterinnen der Fachkommissionen.

2. Der Leitende Ausschuss des Kuratoriums ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

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