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431.115 CH-SO

§ 20 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 20 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 am 1. Juli 2004 in Kraft.

2. § 5 Absatz 2 dieser Verordnung tritt am 31. Juli 2005 in Kraft.

3. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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