431.115
CH-SO
§ 2 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Kuratorium
Organe
§ 2 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Kuratorium
1. Das Kuratorium für Kulturförderung (nachstehend Kuratorium genannt) ist ein im Auftrag des Regierungsrates tätiges Fachgremium von Kultursachverständigen.
2. Es untersteht dem Departement für Bildung und Kultur.
3. Organe des Kuratoriums sind
a) der Leitende Ausschuss;
b) die Fachkommissionen;
c) die Geschäftsstelle.