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431.115 CH-SO

§ 17 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Antragstellung

Verfahren
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§ 17 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Antragstellung

1. Das Kuratorium und die Fachkommissionen richten die Anträge aus ihrem Aufgabenbereich an das zuständige Amt im Departement für Bildung und Kultur. Das Amt leitet die Anträge auf Bewilligung von Förderleistungen zulasten des Lotterie-Fonds an das Departement des Innern weiter.

2. Vor ablehnenden Entscheiden zu den Anträgen des Kuratoriums oder der Fachkommissionen hört das Departement für Bildung und Kultur den Präsidenten oder die Präsidentin des Kuratoriums an.

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