431.115
CH-SO
§ 16 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Ausstand
Verfahren
§ 16 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Ausstand
1. Ist ein Mitglied des Kuratoriums an einem Geschäft beteiligt, so gelten folgende Verfahrensregeln
a) der Leitende Ausschuss entscheidet anstelle der Fachkommission auf deren Antrag;
b) das betroffene Mitglied beteiligt sich nicht an den Beratungen und an der Beschlussfassung.
2. Mitgliedern des Kuratoriums werden weder Auszeichnungspreise noch Werkjahrbeiträge ausgerichtet. Die Beteiligung an Wettbewerben des Kuratoriums ist Mitgliedern dieses Gremiums nicht möglich.
3. Im übrigen gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 sinngemäss.