431.115
CH-SO
§ 15 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Gesuche
Verfahren
§ 15 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Gesuche
1. Gesuche müssen in der Regel zehn Wochen vor dem Anlassdatum oder dem Produktionsbeginn eingereicht werden. Für bestimmte Sachgebiete kann das Kuratorium andere Einreichungsfristen festlegen.