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431.115 CH-SO

§ 15 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Gesuche

Verfahren
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§ 15 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Gesuche

1. Gesuche müssen in der Regel zehn Wochen vor dem Anlassdatum oder dem Produktionsbeginn eingereicht werden. Für bestimmte Sachgebiete kann das Kuratorium andere Einreichungsfristen festlegen.

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