Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
431.115 CH-SO

§ 14 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Geschäftsstelle

Die Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Geschäftsstelle

1. Die Geschäftsstelle entscheidet in Ausführung der diesbezüglichen Richtlinien der Fachkommissionen über Routine-Unterstützungsgesuche.

2. Die Geschäftsstelle weist Gesuche von grundsätzlicher Bedeutung den Fachkommissionen zur inhaltlichen Beurteilung zu.

← § 13 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung Zweck § 15 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →