431.115
CH-SO
§ 14 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Geschäftsstelle
Die Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen
§ 14 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Geschäftsstelle
1. Die Geschäftsstelle entscheidet in Ausführung der diesbezüglichen Richtlinien der Fachkommissionen über Routine-Unterstützungsgesuche.
2. Die Geschäftsstelle weist Gesuche von grundsätzlicher Bedeutung den Fachkommissionen zur inhaltlichen Beurteilung zu.