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431.115 CH-SO

§ 12 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Leitender Ausschuss

Die Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen
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§ 12 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Leitender Ausschuss

1. Der Leitende Ausschuss leitet und koordiniert die Aktivitäten des Kuratoriums.

2. Er ist insbesondere zuständig für folgende Geschäfte

a) Gewährung von Werkjahrbeiträgen;

b) Vorschlag auf Verleihung von Auszeichnungspreisen;

c) Durchführung von Wettbewerben zur Förderung des kulturellen Schaffens;

d) Stellungnahme zu Sachgeschäften aus den Bereichen Kunst und Kultur, die ihm vom Regierungsrat oder vom Departement für Bildung und Kultur zugewiesen werden;

e) Behandlung jener Gesuche, die keiner Fachkommission zugewiesen werden können;

f) Erfüllung des Informationsauftrages über die Tätigkeit des Kuratoriums gegenüber der Öffentlichkeit.

3. In den Fällen von Absatz 2 litera a bis c unterbreiten ihm die zuständigen Fachkommissionen einen Vorschlag.

4. Der Leitende Ausschuss gibt sich Richtlinien über seine weiteren Tätigkeiten, welche vom Departement für Bildung und Kultur zu genehmigen sind.

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