§ 12 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Leitender Ausschuss
§ 12 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Leitender Ausschuss
1. Der Leitende Ausschuss leitet und koordiniert die Aktivitäten des Kuratoriums.
2. Er ist insbesondere zuständig für folgende Geschäfte
a) Gewährung von Werkjahrbeiträgen;
b) Vorschlag auf Verleihung von Auszeichnungspreisen;
c) Durchführung von Wettbewerben zur Förderung des kulturellen Schaffens;
d) Stellungnahme zu Sachgeschäften aus den Bereichen Kunst und Kultur, die ihm vom Regierungsrat oder vom Departement für Bildung und Kultur zugewiesen werden;
e) Behandlung jener Gesuche, die keiner Fachkommission zugewiesen werden können;
f) Erfüllung des Informationsauftrages über die Tätigkeit des Kuratoriums gegenüber der Öffentlichkeit.
3. In den Fällen von Absatz 2 litera a bis c unterbreiten ihm die zuständigen Fachkommissionen einen Vorschlag.
4. Der Leitende Ausschuss gibt sich Richtlinien über seine weiteren Tätigkeiten, welche vom Departement für Bildung und Kultur zu genehmigen sind.