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431.115 CH-SO

§ 11 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Regierungsrat

Die Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen
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§ 11 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Kuratoriums über

a) schöpferische Aufträge im Bereiche der Kultur;

b) die Vergabe von Auszeichnungspreisen für Verdienste im Bereich des künstlerischen und kulturellen Schaffens;

c)* die Gewährung von Produktions- und Publikationsbeiträgen sowie Defizitdeckungsgarantien zulasten des Swisslos-Fonds;

d) den Ankauf von Kunstwerken;

e) die Realisierung von Projekten mit grosser kulturpolitischer Bedeutung.

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