431.115
CH-SO
§ 11 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Regierungsrat
Die Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen
§ 11 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Kuratoriums über
a) schöpferische Aufträge im Bereiche der Kultur;
b) die Vergabe von Auszeichnungspreisen für Verdienste im Bereich des künstlerischen und kulturellen Schaffens;
c)* die Gewährung von Produktions- und Publikationsbeiträgen sowie Defizitdeckungsgarantien zulasten des Swisslos-Fonds;
d) den Ankauf von Kunstwerken;
e) die Realisierung von Projekten mit grosser kulturpolitischer Bedeutung.