431.115
CH-SO
§ 10 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung - Subsidiaritätsprinzip
Grundsätze der Tätigkeiten und der Förderung
§ 10 Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung · Subsidiaritätsprinzip
1. Der Kanton unterstützt und fördert vorzugsweise Projekte, die zur Hauptsache mit Leistungen von Dritten und Eigenleistungen realisiert werden. Die Leistungen des Kantons sind subsidiär.
2. Projekte werden unter qualitativen, inhaltlichen, formalen und finanziellen Aspekten geprüft. Projekte werden nur unterstützt, wenn sie qualitativ überzeugen und die Realisierungskosten angemessen sind.