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431.11 CH-SO

§ 5 Gesetz über Kulturförderung

Schlussbestimmungen
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§ 5 Gesetz über Kulturförderung

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er setzt Kommissionen ein und zieht Fachleute bei, die ihn in der Mitwirkung, Förderung und Unterstützung der verschiedenen Kulturaufgaben beraten und vertreten.

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