§ 4ter Gesetz über Kulturförderung - Aufgaben
§ 4ter Gesetz über Kulturförderung · Aufgaben
1. Das MAZ führt einen Museumsbetrieb. Zu den Aufgaben gehören insbesondere
a) die Pflege, der Erhalt, die Erschliessung und die Ergänzung der Sammlung von Militaria solothurnischer Provenienz gemäss dem Sammlungs- und Ausstellungskonzept;
b) das Ausstellen und Vermitteln von Themen aus der Wehrgeschichte, der solothurnischen Geschichte und der Konfliktforschung;
c) Forschung und Veröffentlichung in den vorgängig genannten Aufgabenbereichen.
2. Es kann wissenschaftliche und museumshandwerkliche Dienstleistungen für Dritte erbringen und mit der Führung weiterer Museumsbetriebe beauftragt werden.
3. Es kann im Rahmen des Museumsbetriebs oder besonderer Veranstaltungen gastronomische Dienstleistungen anbieten.
4. Es verlangt einen marktüblichen Museumseintritt und verrechnet seine übrigen Aufwendungen zu marktüblichen Preisen.