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431.11 CH-SO

§ 4 Gesetz über Kulturförderung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Gesetz über Kulturförderung

1. Der Kantonsrat bewilligt die entsprechenden Kredite im Rahmen der ordentlichen Staatsrechnung.

2. Die Verwendung von Lotteriemitteln bleibt ausdrücklich vorbehalten.

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