431.11
CH-SO
§ 4 Gesetz über Kulturförderung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Gesetz über Kulturförderung
1. Der Kantonsrat bewilligt die entsprechenden Kredite im Rahmen der ordentlichen Staatsrechnung.
2. Die Verwendung von Lotteriemitteln bleibt ausdrücklich vorbehalten.