431.11
CH-SO
§ 3 Gesetz über Kulturförderung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Gesetz über Kulturförderung
1. Der Kanton kann seine Mitwirkung von entsprechenden Leistungen der betreffenden Gemeinden oder Regionen sowie privater und gemeinnütziger Kreise abhängig machen. Er kann von Leistungen absehen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die im natürlichen Aufgabengebiet der vorgenannten Kreise liegen.