§ 2 Gesetz über Kulturförderung
§ 2 Gesetz über Kulturförderung
1. Als Aufgaben der öffentlichen Kulturpflege werden insbesondere betrachtet
a) Durchführung von Begegnungen zwischen Vertretern der verschiedenen Kulturkreise des Landes, insbesondere der deutschen und welschen Schweiz, zwecks Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses wie auch zwischen internationalen Vertretern der verschiedenen europäischen Kulturen zur Förderung der europäischen Annäherung;
b) Förderung der Ausbildung und Weiterbildung von Wissenschaftern und Angehörigen der verschiedenen Kunstgattungen;
c) Unterstützung und Auszeichnung des künstlerischen und wissenschaftlichen Schaffens;
d) Anschaffung von Werken der bildenden Kunst und künstlerische Ausschmückung von kantonseigenen Bauten; Beteiligung an der künstlerischen Ausschmückung von öffentlichen Bauten und Plätzen;
e) Unterstützung von Konzerten, Theateraufführungen, literarischen, wissenschaftlichen und staatsbürgerlichen Veranstaltungen;
f) Förderung der Filmerziehung und des Filmschaffens;
g) Unterstützung kultureller Institutionen wie Volkshochschulen, Museen und Ausstellungen;
h) Unterstützung von Bestrebungen zur Erhaltung überlieferter Sitten und Gebräuche zu Stadt und Land;
i) Erhaltung und Wiederherstellung geschichtlicher Baudenkmäler, Kulturgüter und heimatlicher Ortsbilder, Landschaftsbilder und Naturlandschaften.