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§ 7 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn - b) Sicherung

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§ 7 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn · b) Sicherung

1. Das Vermögen der Pensionskasse darf nur für die in § 2 umschriebenen Aufgaben verwendet werden.

2. Das verfügbare Vermögen ist mündelsicher anzulegen (§ 134 EG ZGB).

3. Das Gründungskapital (§ 6) wird als Stammkapital betrachtet, welches keinen Rückgang erleiden darf.

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