424.581.1
CH-SO
§ 7 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn - b) Sicherung
§ 7 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn · b) Sicherung
1. Das Vermögen der Pensionskasse darf nur für die in § 2 umschriebenen Aufgaben verwendet werden.
2. Das verfügbare Vermögen ist mündelsicher anzulegen (§ 134 EG ZGB).
3. Das Gründungskapital (§ 6) wird als Stammkapital betrachtet, welches keinen Rückgang erleiden darf.