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§ 6 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn - VI. Kapitalien a) Bestand

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§ 6 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn · VI. Kapitalien a) Bestand

1. In der Pensionskasse werden an Kapitalien zusammengefasst

a) der dem Staate zu Eigentum gehörende und von ihm verwaltete Pensionsfonds für die christkatholische Geistlichkeit des Kantons Solothurn, betragend auf 15. Oktober 1920 25022.47 Franken;

b) der vom Verband der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Solothurn gesammelte Fonds zur Gründung einer Pensionskasse der evangelisch-reformierten Geistlichkeit, betragend auf 15. Oktober 1920 44 563.20 Franken ;

c) die von den christkatholischen Kirchgemeinden aufgebrachte, gemäss dem Bestand der Versicherungspflichtigen versicherungstechnisch erforderliche Ergänzungssumme zu dem unter litera a genannten Fonds, betragend auf 15. Oktober 1920 8200 Franken, so dass das Deckungskapital für die Geistlichen der christkatholischen Kirche (lit. a und c) sich auf 15. Oktober 1920 auf 33222.47 Franken beziffert;

d) weitere bis zur Gründung der Kasse erfolgte Zuwendungen von Mitgliedern und seitens Dritter.

2. Die Rechnung hat jede dieser Kapitaliengruppen gesondert aufzuführen.

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