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§ 5 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn - V. Mitgliedschaft

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§ 5 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn · V. Mitgliedschaft

1. Der Beitritt zur Pensionskasse ist obligatorisch und zulässig

a) für alle im Zeitpunkt der Errichtung im Kanton Solothurn im Dienste einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde definitiv oder provisorisch angestellten christkatholischen und evangelisch-reformierten Pfarrgeistlichen;

b) für die nach Errichtung der Stiftung in gleicher Weise angestellten Geistlichen, sofern sie das fünfzigste Altersjahr nicht überschritten haben.

2. Unter gleichen Voraussetzungen kann durch die Statuten der Kreis der Mitglieder auf Helfer einzelner Gemeinden oder grösserer kirchlicher Bezirke ausgedehnt werden.

3. Die Statuten können neu in den solothurnischen Kirchendienst eintretende Geistliche vom Obligatorium entheben, sofern dieselben bereits einer gleichwertigen Versicherung angehören.

4. Für Geistliche in Grenzgebieten des Kantons kann durch die Statuten behufs Berücksichtigung der ausserkantonalen Herkunft der Besoldung die Versicherungspflicht auf eine Quote des Gehaltes beschränkt oder gänzlich aufgehoben werden.

5. Das Obligatorium der Mitgliedschaft hört auf mit der Beendigung der landeskirchlichen Amtstätigkeit.

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